Flächennutzungsplanung
Erstaufstellung, Neuaufstellung und Änderungen von Flächennutzungsplänen – vom gesamten Gemeindegebiet bis zur Einzeländerung.
Wir begleiten Gemeinden, Ämter und Vorhabenträger von der ersten Idee bis zur rechtskräftigen Satzung – mit Bauleitplanung, städtebaulichen Konzepten und verlässlicher Verfahrensbetreuung aus Rellingen in der Metropolregion Hamburg.
Unsere Planungsregion:
Das Büro
Dank unserer Spezialisierung auf städtebauliche und stadtplanerische Fragestellungen bieten wir unseren Auftraggeberinnen und Auftraggebern ein hohes Maß an Fachkompetenz und Erfahrung.
Je nach Aufgabenstellung bilden wir Arbeitsgemeinschaften mit Landschaftsplanerinnen und -planern, Erschließungsplanerinnen und -planern sowie Ingenieur- und Vermessungsbüros. Diese enge, interdisziplinäre Zusammenarbeit ermöglicht eine umfassende und damit fristgerechte Planung aus einer Hand.
Die Stadtplanerinnen Dorle Danne und Anne Nachtmann haben 2015 das Büro Maysack-Sommerfeld Stadtplanung übernommen; seit 2019 sitzt die dn.stadtplanung in Rellingen – rund 4 km von der Hamburger Stadtgrenze entfernt. Wir planen vor allem in den Kreisen Pinneberg, Segeberg, Stormarn, Rendsburg-Eckernförde, Dithmarschen und Steinburg.
Stadtplanerin. Mitglied der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, der Hamburgischen Architektenkammer und der SRL – Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung.
Stadtplanerin. Mitglied der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein und im Verein der Architekten und Ingenieure des Kreises Pinneberg.
Planungsregion
Unser Schwerpunkt liegt in den Kreisen Pinneberg, Segeberg, Stormarn, Rendsburg-Eckernförde, Dithmarschen und Steinburg. Darüber hinaus betreuen wir einzelne Planungen in weiteren Teilen des Landes.
Kurze Wege zu Ämtern, Kreisverwaltungen und Gremien sind für uns ein Teil verlässlicher Verfahrensführung.
Aufgabenfelder
Wir entwickeln gemeinsam mit unseren Auftraggeberinnen und Auftraggebern individuelle Lösungen – von der vorbereitenden Bauleitplanung bis zur Beteiligung der Öffentlichkeit.
Erstaufstellung, Neuaufstellung und Änderungen von Flächennutzungsplänen – vom gesamten Gemeindegebiet bis zur Einzeländerung.
Bebauungspläne, vorhabenbezogene Bebauungspläne nach § 12 BauGB sowie Änderungen und Aufhebungen – im Regelverfahren oder nach §§ 13, 13a BauGB.
Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen nach § 34 sowie Außenbereichssatzungen nach § 35 BauGB.
Machbarkeitsstudien, Konzeptvarianten, städtebauliche Rahmenpläne und Visualisierungen.
Neue Wohnquartiere, dörfliche Wohngebiete und Gewerbe- bzw. Industriegebiete – inklusive Erschließungs- und Entwässerungsfragen mit den Fachplanern.
Planungsrecht für Lebensmittelmärkte und Sondergebiete Einzelhandel – abgestimmt auf Auswirkungsanalysen und zentrale Versorgungsbereiche.
Ortsentwicklungskonzepte, Untersuchungen von Innenentwicklungspotenzialen und Baulückenkataster als Grundlage für ein kommunales Flächenmanagement.
Umweltberichte, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und artenschutzrechtliche Belange – in der Regel gemeinsam mit Landschaftsplanerinnen und -planern.ggf. mit Partnerbüros
Betreuung der Aufstellungsverfahren, Anfertigung sämtlicher Verfahrenstexte und Vorbereitung der Abwägungsvorschläge für die Gremien.
Öffentlichkeitsbeteiligung, Workshops und Informationsveranstaltungen – verständlich aufbereitet für Bürgerinnen und Bürger.
Beratungsleistungen für Gemeinden, Ämter und Vorhabenträger – von der ersten Standortidee bis zur Satzung.
Georeferenzierte Pläne im Standard XPlanung sowie Datensätze, Flyer und Präsentationen zur unkomplizierten Weitergabe.
Referenzen
Eine Auswahl abgeschlossener Planungen. Filtern Sie nach Planart – jede Karte führt zur ausführlichen Projektseite.
21 Projekte angezeigt
Kartengrundlage: ©GeoBasis-DE/LVermGeo SH/CC BY 4.0 (Quelle verändert)
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Vom Planungsanlass bis zum Inkrafttreten: So läuft ein Bebauungsplan im Regelverfahren ab – und so teilen sich die Aufgaben zwischen Planungsbüro und Gemeinde.
Büro übernimmt dn.stadtplanung Gemeinde beschließt Entscheidung der Gemeindevertretung Öffentlichkeit & Behörden Beteiligung
Die Gemeinde stellt Bauleitpläne auf, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Das zuständige Gremium beschließt, einen Bauleitplan aufzustellen. Der Beschluss wird ortsüblich bekannt gemacht.
Ausarbeitung des Vorentwurfs mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung, bei Bedarf mit Konzeptvarianten.
Die Öffentlichkeit wird frühzeitig über Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung unterrichtet; Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) äußern sich – auch zum Umfang der Umweltprüfung.
Der Plan wird unter Berücksichtigung der frühzeitigen Beteiligung zum Entwurf weiterentwickelt; der Umweltbericht ist Teil der Begründung. Das Gremium billigt den Entwurf und beschließt die Veröffentlichung.
Der Entwurf wird im Internet veröffentlicht – in der Regel für die Dauer eines Monats, mindestens 30 Tage – und zusätzlich auf andere leicht zu erreichende Weise zugänglich gemacht. Behörden und TÖB geben ihre Stellungnahmen ab.
Alle öffentlichen und privaten Belange werden gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Bei wesentlichen Änderungen kann eine erneute Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich werden.
Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (Flächennutzungspläne werden festgestellt und bedürfen der Genehmigung nach § 6 BauGB.)
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Er wird mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und zusätzlich im Internet zugänglich gemacht.
Werden bei Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren wählen: Die frühzeitige Beteiligung kann entfallen, eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht sind nicht erforderlich.
Bebauungspläne der Innenentwicklung – etwa zur Nachverdichtung oder Wiedernutzbarmachung von Flächen – können unter den gesetzlichen Schwellenwerten beschleunigt aufgestellt werden. Es gelten die Erleichterungen des § 13 BauGB; der Flächennutzungsplan kann im Wege der Berichtigung angepasst werden.
Alle Beschlüsse – Aufstellung, Entwurf und Veröffentlichung, Abwägung und Satzung – fasst die Gemeinde. Wir bereiten sie fachlich vor, führen die Beteiligungen durch und dokumentieren das Verfahren.
Stand der Rechtslage: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist – ohne Gewähr. Vereinfachte Darstellung des Regelverfahrens; maßgeblich sind das Gesetz und die Hauptsatzung der Gemeinde.
Kontakt
Ob erste Standortidee, laufendes Verfahren oder Frage zu einem Bebauungsplan: Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.