Gemeinde Brande-Hörnerkirchen
Bebauungsplan Nr. 14

"Lindenstraße/Steinstraße"

Größe: 1,06 ha

 

- Für den B-Plan wurde im März 2018 der Satzungsbeschluss gefasst -

 

Aufgabe/Besonderheiten der Planung:

  • Nachnutzung des alten Nahversorgers
  • Umgang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb nebenan (Geruch, Staub)
  • Umgang mit schalltechnischen Konflikten Nahversorger und Wohnen
  • Umgang mit lichttechnischen Konflikten Nahversorger und Wohnen
  • Umgang mit Altlasten

 

 

Der ca. 1,06 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14" Lindenstraße/ Steinstraße“ liegt in der zentralen Ortslage des Gemeindegebiets von Brande-Hörnerkirchen. Die denkmalgeschützte Kirche, der angrenzende landwirtschaftliche Betrieb sowie eingeschossige bis zweigeschossige Wohnbebauung in Kombination mit kleineren Gewerbebetrieben prägen den dörflichen Charakter dieses innerörtlichen Bereichs.

Zur Beibehaltung und Stärkung der Nahversorgungsfunktion der Gemeinde aber auch zur Wahrung der über­örtlichen Versorgungsfunktion im ländlichen Raum soll der nördlich des Plangebietes bestehende Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche (VKF) von max. 1.300 m² verlagert und erweitert werden. Der vorhandene Markt im Nordwesten des Plangebietes entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an die Größe moderner Lebensmittelmärkte. Des Weiteren ist die verkehrliche Erschließung nicht optimal gesichert und die Parkplatzsituation desolat. Aus städtebaulicher Sicht ist es wünschenswert, die zentral gelegene Fläche als Standort für einen Nahversorger zu nutzen, da sie verkehrlich gut erschlossen werden kann und zur Stärkung des Zentralen Ortskerns beiträgt.

Entlang der Lindenstraße soll zudem die vorhandene Bebauung durch die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses ergänzt und somit der stetigen Nachfrage nach barrierefreien Wohnbau­flächen nachgekommen werden.

 

 

 

 

Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Voraussetzung für den Bebauungsplan Nr. 14 ist deshalb eine Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch im Parallelverfahren die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt.

 


 

 

 

 

 

 

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