Gemeinde Tangstedt
Bebauungsplan Nr. 13

"Dorfstraße/Prisdorfer Weg"      

 Größe: 3,07 ha      Rechtskraft: 2012

 

Aufgabe/Besonderheiten der Planung:

  • Fertigstellung des Bebauungsplanes innerhalb von 4 Monaten (Satzungsbeschluss)
  • Fertigen von Parzellierungs- und Erschließungskonzepten als Grundlage für den B-Plan
  • Koordinierung der an der Planung beteiligten Fachplaner
  • Umgang und Nutzung der Anbauverbotszone (Regenrückhaltebecken und Ausgleichspflanzungen)
  • Umgang mit der Regenwasserrückhaltung
  • Umgang mit Lärm: Gewerbelärm vom Plangebiet (eingeschränktes GE); Verkehrslärm zum Plangebiet
  • Schattenanalyse

 

Als Planungsziel sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Gewerbestandortes geschaffen werden, um ortsansässigen Gewerbebetreibenden Erweiterungsflächen vorzuhalten und diese an die Gemeinde zu binden.

Das Plangebiet wurde als 'eingeschränktes Gewerbegebiet' festgesetzt. Im gleichen Umfang entfielen bisher dargestellte Flächen für die Landwirtschaft. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich störenden Gewerbetrieben. Andere Nutzungen (insbesondere das Wohnen) sind nur ausnahmsweise zulässig. Die Anbauverbotszone entlang der Dorfstraße wird als eine 15 m breite öffentliche Grünfläche festgesetzt und nimmt das Becken für die Rückhaltung/ Ableitung des Niederschlagswassers von den Gewerbeflächen auf. Das Gewerbegebiet wird durch eine Stichstraße mit Geh- und Radweg und einer 25 m großen (Durchmesser) Wendeanlage erschlossen. Die für Lkw/ Sattelzüge bemessene Wendeanlage liegt am Südrand des Änderungsbereiches, so dass zu gegebener Zeit eine Weiterführung der Erschließungsstraße Richtung Süden möglich wäre.

Um auch die Belange der Nachbarschaft angemessen zu berücksichtigen, wurde für das südwestliche Grundstück eine Schattenanalyse angefertigt.

 


Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Voraussetzung für den Bebauungsplan Nr. 13 war deshalb eine Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes. Zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch im Parallelverfahren die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt.

 

 

 

 

 

 

 

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