Gemeinde Prisdorf
Bebauungsplan Nr. 9

"Wohngebiet Hauen/Hauptstraße"      

Größe: 4,03 ha      Rechtskraft: 2012

 

Aufgabe/Besonderheiten der Planung:

-   Fertigen städtebaulicher Bebauungs- und Erschließungskonzepte als Grundlage für den B-Plan
-   Umgang mit Sichtbeziehungen
-   Umgang mit Frischluftschneise
-   Umgang und Nutzung der Waldfläche im Plangebiet (Waldspielplatz, Entwässerung)
-   Umgang mit der Regenwasserrückhaltung
-   Umgang mit Verkehrslärm

 

Für den Bebauungsplan Nr. 9 wurden zunächst städtebauliche Konzepte erstellt, die später Grundlage des Bebauungsplans werden sollten.

 

Die im nördlichen Plangebiet vorhandene Waldfläche sollte erhalten, der Waldabstand gemäß Landeswaldgesetz berücksichtigt werden. Auch die Hecken und Knicks am östlichen Rand des Plangebietes wurden mit den erforderlichen Schutzstreifen in die Planung integriert. Entlang der Hauptstraße wollte die Gemeinde ein „Sichtfenster“ auf das westlich der Einmündung des „Hauen“ stehende Gebäudeensemble von Bebauung freihalten. Die Freifläche kann auch als Abstandsfläche gesehen werden, die die Wohnbebauung vor Verkehrslärm schützt. Zudem dient sie der Regenwasserrückhaltung. Die für eine Bebauung verbleibende Fläche wurde für eine Wohnbebauung (Allgemeines Wohngebiet) überplant werden.

Hinsichtlich der Bebauungsstruktur Wohngebiet wurde von einer überwiegenden Bebauung mit dem klassischen freistehenden Einfamilienhaus und Doppelhäusern auf im Durchschnitt ca. 500 - 600 qm großen Grundstücken ausgegangen.

Die verkehrliche Anbindung für den Kfz-Verkehr sollte ausschließlich an die Gemeindestraße „Hauen“ erfolgen. Das Plangebiet grenzt an vergleichsweise stark befahrene Verkehrswege an. Durch eine Lärmschutzwand wurden deshalb gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet gewährleistet.

 


 

Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Voraussetzung für den Bebauungsplan Nr. 9 war deshalb eine Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch im Parallelverfahren die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt.

 

 

 

 

 

 

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